(1) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mit Bestellung, spätestens aber mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. (2) Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen und haben auch dann keine Gültigkeit, wenn wir ihnen nach Zugang bei uns nicht nochmals ausdrücklich widersprechen. Zudem gilt als vereinbart, dass unsere Geschäftsbedingungen auch insoweit gelten, als sie im Widerspruch zu den Gegenbestätigungen, Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Käufers stehen.
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen, Aufträge und Vertragsabschlüsse wie auch alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Gleiches gilt für Nebenabreden und Zusicherungen. Das Schweigen auf Angebote und Bestellungen des Käufers stellt keine Annahme dar. Entsprechendes gilt für in elektronischer Form an uns übermittelte kaufmännische Bestätigungsschreiben, es sei denn, dass für die Geschäftsverbindung die beiderseitige elektronische Übermittlungsform vereinbart ist und die Übermittlung an die zur Entgegennahme derartiger Erklärungen ausdrücklich bestimmte Anschrift erfolgt. (2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. (3) Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.
(1) Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. (2) Tritt zwischen Vertragsabschluß und Liefertermin für uns, unsere Lieferanten oder deren Unterlieferanten eine wesentliche Änderung bestimmter Kostenfaktoren, insbesondere der Kosten für Rohstoffe, Vormaterial, Personal, Energie oder Fracht, ein, sind wir berechtigt, vereinbarte Preise entsprechend dem Einfluß der maßgebenden Kostenfaktoren angemessen anzupassen. Preisanpassungen werden mit Zugang unserer schriftlichen Mitteilung beim Käufer wirksam. (3) Unsere Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk oder Lager zuzüglich Fracht. (4) Unsere Preise setzen gewöhnliche Verfrachtungsverhältnisse und normale, unbehinderte Transportverhältnisse voraus. Mehrkosten, die durch jedwede Erschwerung und/oder Behinderung der Verfrachtungs- und/oder Transportverhältnisse entstehen, auch wenn Sie auf der Beschaffenheit des Gutes beruhen, trägt der Käufer; dasselbe gilt für Fehlfrachten. Diese Mehrkosten hat der Käufer nicht zu tragen, wenn wir ihr Entstehen zu vertreten haben oder wenn Preiszuschläge für diese Erschwerung vereinbart sind. (5) Sollten sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, die Grundlage des Vertrages sind, insbesondere die Kosten für die Herstellung der Vertragsprodukte wesentlich ändern, welches ein Festhalten an den vereinbarten Vertragsbedingungen für den Lieferanten unzumutbar macht, ist der Lieferant berechtigt, eine Anpassung der Vertragsbedingungen zu verlangen. Als relevante Veränderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen gelten insbesondere, aber nicht abschließend, Kostenveränderungen der für die Herstellung der Vertragsprodukte erforderlichen Roh- und Einsatzstoffe, z. B. Gas, Wasserstoff, Strom, Eisenerz, Pellets, Kokskohle, Einblaskohle oder sonstige Zuschlagstoffe. Der Lieferant wird den Käufer über die Gründe einer wesentlichen Veränderung der vorgenannten Rahmenbedingungen und seine Absicht, eine Anpassung der Vertragsbedingungen zu verhandeln, schriftlich informieren. Der Parteien werden sodann in gutem Glauben während der folgenden vier Wochen eine Anpassung der Vertragsbedingungen verhandeln und vereinbaren. Sofern sich die Parteien innerhalb dieser Frist nicht auf eine Anpassung der Vertragsbedingungen einigen können, ist der Lieferant berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Unbeschadet der Kündigung werden bestehende Lieferabrufe innerhalb der Produktionsvorlaufzeit des Lieferanten von beiden Parteien gemäß den vereinbarten Bedingungen erfüllt.
(1) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Sie gelten nur annähernd, es sei denn, wir haben diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. (2) Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und verstehen sich ab Lieferort. Bei Abruf- und Rahmenaufträgen sind uns mangels verbindlich vereinbarter Einzelabnahmen und -zeiten angemessene Lieferfristen unter Berücksichtigung branchenüblicher Beschaffungszeiten einzuräumen. (3) Bei Verkäufen ab Werk gelten die Lieferfristen und Termine mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, auch wenn die Ware ohne unser Verschulden oder Verschulden des Lieferanten nicht rechtzeitig abgesandt werden kann.
(4) Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinen oder Walzenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel), Behinderung der Verkehrswege usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten -, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten, gleichgültig, ob diese bei uns, bei dem Lieferwerk oder einem Unterlieferanten eintreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Käufer unverzüglich benachrichtigt haben. (5) Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder wir uns Verzug befinden, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit unsererseits. (6) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Käufer nicht von Interesse. Mehr- oder Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge in Höhe von 10% sind zulässig. (7) Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Unsere Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder anderen Abschlüssen uns gegenüber in Verzug ist. Dies gilt entsprechend für Liefertermine. (8) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über. (9) Die Wahl des Werkes oder Lagers, das mit der Lieferung der bestellten Ware betraut werden soll, steht uns frei. Wir haben keine Verpflichtung, dem Käufer das von uns gewählte Werk oder Lager zu nennen.
(1) Güten und Maße bestimmen sich nach den DIN-Normen bzw. Werkstoffblättern, soweit nicht ausländische Normen schriftlich vereinbart sind. Sofern keine DIN-Normen oder Werkstoffblätter bestehen, gelten die entsprechenden Euronormen, mangels solcher der Handelsbrauch. (2) Soweit es handelsüblich ist, dass bei nach Gewicht berechneten Waren das auf dem Werk vom Wiegemeister festgestellte Gewicht maßgebend ist, gilt dies. Der Gewichtsnachweis wird ausschließlich durch Vorlage des Wiegezettels erbracht. Das Gesamtgewicht der Sendung ist für die Berechnung maßgebend. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig verteilt. (3) Für Lieferungen im Lagergeschäft ist das auf unserer Waage ermittelte Gewicht für die Berechnung maßgebend. Soweit zulässig, können Gewichte oder Wägungen nach DIN - oder entsprechender Euronorm - ermittelt werden. Unberührt bleiben die im Stahlhandel der Bundesrepublik Deutschland üblichen Zu- oder Abschläge (Handelsgewichte). In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o.ä. sind bei nach Gewicht gerechneten Waren unverbindlich. (4) Gewichtsfeststellungen können nur auf der Grundlage von amtlichen Nachwiegungen unverzüglich bei Anlieferung beanstandet werden.
(1) Sehen die entsprechenden Werkstoffnormen eine Abnahme vor oder ist eine Abnahme vereinbart, so erfolgt diese in dem Lieferwerk sofort nach Meldung der Versandbereitschaft. Die Abnahmekosten trägt der Käufer. (2) Erfolgt die Abnahme nicht rechtzeitig, oder verzichtet der Käufer auf sie, sind wir berechtigt, das Material ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern. Die Ware gilt in diesem Fall als vertragsgemäß geliefert, es sei denn, der Mangel wäre bei erfolgter Abnahme nicht erkennbar gewesen.
(1) Verpackung, Versand und Transportmittel sind mangels besonderer Vereinbarung unserer Wahl überlassen. Wurde eine Verpackung vereinbart, erfolgt diese in handelsüblicher Weise gegen Aufpreis. (2) Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Andernfalls sind wir berechtigt, sie nach unserer Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und sofort zu berechnen. (3) Die Lieferung „frei LKW-Abladestelle“ hat zur Voraussetzung, dass die betreffende Stelle auf einem für LKW gut befahrbaren Weg zu erreichen ist. Für unverzügliche und sachgemäße Entladung ist der Empfänger verantwortlich. Wartezeiten werden in Rechnung gestellt. (4) Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. (5) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager oder das des Lieferwerkes verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt. (2) Die Ware bleibt unser Eigentum. Ver- und Bearbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Käufer verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. (3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile entsprechend Ziff. (2) haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten. (4) Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. In diesem Fall ist der Käufer auf unser Verlangen verpflichtet - sofern wir seinen Abnehmer nicht selbst unterrichten - dem Abnehmer die Abtretung an uns bekannt zu geben und uns die Benachrichtigung nachzuweisen, sowie die zur Einziehung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte und Unterlagen mit dieser Benachrichtigung zu übersenden. (5) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer. (6) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir können ferner die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware untersagen und im Fall des Rücktritts deren Rückgabe verlangen. Mehrfrachten, Versand- und sonstige Spesen und Kosten der Rückgabe sowie eine Wertminderung der Ware sind uns zu ersetzen.
(1) Soweit schriftlich nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis spätestens am 15. des der Lieferung folgenden Monats in Euro bar ohne Abzug zahlbar. (2) Ist vereinbart, dass die Ware innerhalb einer bestimmten Frist nach unserer Meldung der Versandbereitschaft von unserem Käufer zum Versand freigegeben werden soll (Abruf), sind wir ab dem Zeitpunkt der Versandbereitschaft berechtigt, die Ware zu fakturieren; der Kaufpreis ist in diesem Fall 30 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Die Rechte aus § 9 Ziff. (6) bleiben vorbehalten. (3) Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und werden den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. (4) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. (5) Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von mindestens 6 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt uns vorbehalten. Liegt dem Zahlungsverzug eine Forderung aus Lieferung und Leistung gegenüber einem Käufer mit Geschäftssitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zugrunde, gilt als vereinbart, dass der vom Käufer zu ersetzende Verzugsschaden auch die uns zur Last fallenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung und -durchsetzung umfasst. (6) Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere er einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Dies gilt auch wenn wir Schecks oder Wechsel zahlungshalber angenommen haben unabhängig von deren Laufzeit. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Sicherheiten zu verlangen und noch ausstehende Lieferungen gegen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung auszuführen. (7) Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt. (8) Wir sind berechtigt, unsere Rechte aus der Geschäftsbeziehung, insbesondere unsere Forderungen gegen den Käufer aus Lieferung und Leistung, zu Finanzierungs- und Risikoverifizierungszwecken an Dritte abzutreten.